Hauptmenü

SPD-Bundestagsfraktion informiert über die Arbeitszeitdokumentation beim Mindestlohn

Der flächendeckende Mindestlohn ist ein Meilenstein für Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Seit seiner Einführung zum 1. Januar 2015 wird der Mindestlohn von einer lebhaften öffentlichen Debatte begleitet. Das ist bei einem Projekt dieser Dimension nicht ungewöhnlich. Im Mittelpunkt der Debatte steht zurzeit die Dokumentationspflicht der ArbeitgeberInnen. Das vermeintliche „Bürokratiemonster“ ist ein schlichter Stundenzettel, der bereits jetzt in vielen Betrieben eine Selbstverständlichkeit sein sollte. Daher kann ich die Aufregung darüber bei einigen ArbeitgeberInnen und CDU/CSUlerInnen beim besten Willen nicht nachvollziehen.

Angesichts der Debatte informiert die SPD-Bundestagsfraktion in einem ausführlichen Informationsblatt auf die aktuell diskutierten Fragen rund um den Mindestlohn.

Warum ist die Arbeitszeitaufzeichnung wichtig?

Um sicherzustellen, dass der Mindeststundenlohn von 8,50 Euro pro Stunde tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, besteht in bestimmten Branchen die Pflicht, die geleisteten Arbeitszeiten zu notieren.

Was muss erfasst werden?

  1. Der Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag).
  2. Das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag).
  3. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also die geleisteten Stunden abzüglich Pausenzeiten. Die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen aber nicht aufgezeichnet werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet unter einen Musterstundenzettel für die Arbeitszeitaufzeichnung an.

Was ist bei der Arbeitszeitaufzeichnung noch zu berücksichtigen?

  • Die Erfassung kann handschriftlich oder maschinell erfolgen. Es ist beispielsweise auch die Nutzung einer App möglich - immer vorausgesetzt, die oben genannten Anforderungen werden erfüllt.
  • Unterschriften der ArbeitgeberIn oder der ArbeitnehmerInnen sind nicht erforderlich.
  • Dass die Liste korrekt ist, hat die ArbeitgeberIn sicherzustellen.
  • Die Arbeitszeit muss spätestens eine Woche später dokumentiert sein.
  • Das Dokument verbleibt beim Unternehmen und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden.
  • Die Arbeitszeitnachweise müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Für wen gilt die Aufzeichnungspflicht?

Bereits vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gab es zahlreiche Pflichten zur Aufzeichnung der Arbeitszeit, so dass die Dokumentation der Arbeitszeit weit verbreitet und vielfach in betriebliche Abläufe integriert ist - falls die bisherigen Gesetze befolgt worden sind, wovon ich selbstverständlich ausgehe.

Wer musste vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes die Arbeitszeit erfassen?

Bereits vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes mussten beispielsweise geleistete Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen branchenübergreifend notiert werden. Und auch in Branchen, die bereits einen Mindestlohn hatten, ist es für die ArbeitgeberInnen normal, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aufzeichnen. Die gleiche Aufzeichnungspflicht bestand (nach SGB III) zudem auch schon auch für Wintergeld und Saison-Kurzarbeitergeld.

Wer muss die Arbeitszeit nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes erfassen?

Neu hinzugekommen sind durch das Mindestlohngesetz Dokumentationspflichten nur in folgenden Bereichen:

  • Bei geringfügig beschäftigten ArbeitnehmerInnen mit der Ausnahme von allen MinijobberInnen in privaten Haushalten.
  • Die ArbeitnehmerInnen der im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, die nicht schon über Entsendegesetz (AEntG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor Einführung des Mindestlohngesetzes dazu verpflichtet waren. Zu den betroffenen Branchen zählen das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, die Personenbeförderungsgewerbe, Schaustellergewerbe, der Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft.
  • Ausgenommen von dieser neuen Regelung sind alle ArbeitnehmerInnen, die ein verstetigtes, regelmäßiges monatliches Entgelt über dem Schwellenwert von 2958 Euro beziehen und deren Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ihren (Grund-) Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach dem ArbZG nachkommen.

Weitere Informationen gibt es auf der Seite der SPD-Bundestagsfraktion.