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Der Mindestlohn darf nicht durchlöchert werden: Aufzeichnungspflicht beugt Missbrauch vor

Seit 26 Tagen gilt in Deutschland endlich der Mindestlohn! Und Wunder oh Wunder: Anders als uns „WirtschaftsforscherInnen“ wie Hans-Werner Sinn weismachen wollten, steht die deutsche Wirtschaft noch. Aber nicht nur gegen neoliberale ProfessorInnen ist der Mindestlohn zu verteidigen, sondern auch gegen die Versuche von CDU/CSU ihn zu durchlöchern.

Rund 3,7 Millionen Menschen profitieren seit dem 1. Januar 2015 vom Mindestlohn. Um sicherzustellen, dass auch überall 8,50 Euro pro Stunde für die geleistete Arbeit gezahlt wird, müssen ArbeitgeberInnen die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen - das haben SPD und die Union gemeinsam im Gesetz beschlossen. Die Aufzeichnungspflicht gilt insbesondere für die stark von Schwarzarbeit betroffene Branchen und für MinijobberInnen.

Meine Bitte: Melden Sie Verstöße!

Aufzeichnungspflicht sichert Einhaltung des Mindestlohn

Wir SozialdemokratInnen wollen, dass der Mindestlohn eingehalten wird. Dafür brauchen wir wirksame Kontrollmechanismen wie die Erfassung der Arbeitszeiten. In unserer Fraktion vor Ort-Veranstaltung mit Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles am 15. Dezember 2014 ist genau dieser Punkt mehrfach zur Sprache gebracht worden. Der Mindestlohn bezieht sich auf die Bezahlung pro Stunde. Deswegen ist nicht nur die Lohnhöhe sondern auch die Länge der Arbeitszeit maßgeblich. Vorherige Erfahrungen haben gezeigt, dass die unkorrekte Erfassung der Arbeitszeiten eine gängige Praxis zur Umgehung von Mindestlöhnen ist. Von der Aufzeichnungspflicht profitieren deswegen nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die ehrlichen Unternehmen, die in ihren Betrieben den Mindestlohn zahlen.

Nach dem Mindestlohngesetz müssen seit dem 1. Januar 2015 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Es muss dabei keine Formvorschrift eingehalten werden. Handschriftliche Aufzeichnungen genügen. Außerdem können die ArbeitgeberInnen auch die ArbeitnehmerInnen beauftragen, die Arbeitszeiten zu dokumentieren. Dies ist in vielen Branchen, wie zum Beispiel beim Bau, gängige Praxis. Der Vorwurf von Seiten der CDU/CSU, es gebe jetzt mehr Bürokratie, ist ein durchsichtiges Ablenkungsmanöver.

Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn das Monatseinkommen der Beschäftigten 2.958 Euro übersteigt. Diese Regelung gilt für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, wie etwa Bau oder Fleischwirtschaft. Die Aufzeichnungspflicht besteht auch für die geringfügig Beschäftigten in unserem Land, die gewerblich beschäftigt sind. Das ist jedoch nicht neu: Schon bisher sahen die Geringfügigkeitsrichtlinien die Dokumentation über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor. Für MinijobberInnen in Privathaushalten gilt die Aufzeichnungspflicht nicht.

Vielfach leisten Beschäftigte regelmäßig Überstunden, die nicht vergütet werden. Mit der Aufzeichnungspflicht schieben wir dieser Praxis nun einen wirksamen Riegel vor. Außerdem könnten Vergütungssysteme mit Stücklöhnen sowie Akkordarbeit, die gerade im Niedriglohnbereich weit verbreitet ist, nicht mehr zum Missbrauch benutzt werden. Die ArbeitgeberInnen müssen ihrer Aufzeichnungspflicht erst nach einer Woche nachkommen. Damit haben sie genügend Zeit, die Arbeitszeit korrekt zu erfassen. Außerdem gerät innerhalb einer Woche nichts in Vergessenheit.

Verstöße melden!

Das Bundesarbeitsministerium und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) haben Mindestlohn-Hotlines eingerichtet:

DGB-Mindestlohn-Hotline: Hilfe bei Fragen rund um den Mindestlohn

0391 / 4088003 (zum Festnetztarif)

Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr sowie Samstag von 9 bis 16 Uhr

Auch für ausländische Beschäftigte sind Beratungsangebote in verschiedenen Fremdsprachen möglich. In folgenden Sprachen bietet die Hotline Gesprächspartner/innen für Rat- und Hilfesuchende an:

Deutsch, Englisch, Türkisch, Bulgarisch, Mazedonisch, Polnisch, Kroatisch, Rumänisch, Serbisch, Ungarisch.

Die DGB-Mindestlohn-Hotline bietet zu fast allen Fragen rund um den Mindestlohn Antworten, Rat, Hilfe und Kontakte. Sie ersetzt aber keine Rechtsberatung. Gewerkschaftsmitglieder erhalten rechtlichen Rat von ihrer zuständigen Gewerkschaft. Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne bitte direkt bei den zuständigen Stellen melden, also der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll. Die Hotline ist bis zum 31. März geschaltet.

Mindestlohn-Hotline des Bundesarbeitsministeriums

Die Hotline ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030/60 28 00 28 erreichbar.

Die Hotline richtet sich gleichermaßen an BürgerInnen, ArbeitnehmerInnen sowie Unternehmen. Die MitarbeiterInnen der Hotline freuen sich auf Ihre Fragen zum Mindestlohn.