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Neue Regelung für die Abgeordnetenentschädigung

Die Abgeordnetenentschädigung wird immer wieder heftig und emotional diskutiert. Das hängt vor allem damit zusammen, dass wir Abgeordneten selbst über die Höhe der Abgeordnetenentschädigung entscheiden müssen. Deshalb ist es wichtig, dass hier ein Systemwechsel vorgenommen wurde. Am 17. Februar 2014 fand hierzu eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung statt. Mit der heutigen Entscheidung im Bundestag folgen wir dabei den Vorschlägen einer unabhängigen Expertenkommission (Drs. 17/12500). Die Kommission hat empfohlen, die Abgeordnetenentschädigung an die Besoldung von Richtern der obersten Bundesgerichte anzupassen. Dies ist schon seit 1995 gesetzlich so festgelegt, wurde aber bisher nie umgesetzt. Ab 1. Juli 2016 wird das System grundsätzlich geändert und die Abgeordnetenentschädigung orientiert sich an dem so genannten jährlichen Nominallohnindex des Statistischen Bundesamtes. Dieses Verfahren muss der Deutsche Bundestag jeweils zu Beginn einer Wahlperiode durch Beschluss bestätigen. Die Abgeordnetendiäten steigen also künftig genau in der Höhe des Bruttodurchschnittsverdienstes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Einschnitte gibt es bei der Altersversorgung: Der Höchstsatz wird von 67,5 % auf 65 % gesenkt und eine vorzeitige Altersentschädigung ist künftig nur noch mit Abschlägen und erst ab 63 Jahren möglich. Zukünftig gelten die Regeln der Rente mit 67 auch für Abgeordnete.

Empfehlungen der Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts
Die Grundlagen des Gesetzentwurfs (Drs. 18/477) entsprechen den Empfehlungen einer unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts. Der Deutsche Bundestag hatte sie Ende 2011 einvernehmlich eingesetzt. Auftrag der Kommission war es, Vorschläge für ein transparentes, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechendes Verfahren für die Höhe der Abgeordnetenentschädigung und deren zukünftige Anpassung sowie für die Altersversorgung der Abgeordneten vorzulegen. In ihren Empfehlungen rät die Kommission, die Höhe der Abgeordnetenentschädigung an der Besoldung von RichterInnen an obersten Bundesgerichten (R 6) zu orientieren. Die Tätigkeit eines Abgeordneten als Mitglied eines obersten Verfassungsorgans ist nach Auffassung der Kommission am ehesten mit RichterInnen an einem obersten Gerichtshof des Bundes vergleichbar. Beide nehmen ihre Tätigkeit unabhängig wahr. Mit dieser Orientierungsgröße erhalten Abgeordnete eine Entschädigung wie LandrätInnen und BürgermeisterInnen mittelgroßer Städte. Dies entspricht der Größe eines Wahlkreises, der etwa 250.000 Einwohner umfasst.

„R 6“ als Orientierungsgröße entspricht zwar der bereits seit 1995 bestehenden gesetzlichen Regelung, tatsächlich haben die Abgeordnetenbezüge diesen Betrag nie erreicht, da die ParlamentarierInnen wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet hatten. So gab es beispielsweise in den Jahren 2003 bis 2007 und 2009 bis 2011 keine Anhebung.

Abgeordnetenentschädigung wird Lohnentwicklung angepasst
Die Abgeordnetenentschädigung soll zum 1. Juli 2014 von jetzt 8252 Euro um fünf Prozent bzw. 415 Euro auf 8667 Euro und zum 1. Januar 2015 um weitere 4,8 Prozent bzw. 415 Euro auf dann 9082 Euro angehoben werden. Damit wird die Bezugsgröße R6 18 Jahre nach Bestehen der gesetzlichen Regelung erstmals erreicht. Nicht gefolgt ist die SPD-Bundestagsfraktion dem Vorschlag der Kommission, die Abgeordnetenentschädigung auch um den Familienzuschlag zu erhöhen, denn die Familiensituation von Abgeordneten ist individuell unterschiedlich.

Vom 1. Juli 2016 an soll die Abgeordnetenentschädigung entsprechend der Erhöhung des Nominallohnindexes des Statistischen Bundesamtes jährlich angepasst werden. Dieser Index erfasst die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste aller abhängig Beschäftigten in Deutschland. Das heißt also auch, dass die Abgeordnetenbezüge mit der Lohnentwicklung sinken können. Nach der Kopplung der Diäten an die Löhne in Deutschland muss die Höhe der Abgeordnetenentschädigung nicht mehr neu entschieden werden.

Deutliche Einschnitte bei der Altersversorgung
Die Alters- und die Hinterbliebenenversorgung für die Abgeordneten und ihre Familien ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls Bestandteil des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung nach dem Grundgesetz. Die Kommission war der Auffassung, dass es zur Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten und ihrer wirtschaftlichen Existenz auch ein hinreichend ausgestattetes Alterssicherungssystem geben müsse. Sie hält die Höhe des geltenden Versorgungsniveaus für angemessen und verfassungskonform. Allerdings hat die SPD-Bundestagsfraktion die geltenden Regeln kritisch überprüft und schlägt spürbare Absenkungen bei der Altersversorgung vor:

  • Bisher konnten langjährige Abgeordnete schon mit 55 bzw. 57 Jahren ohne Abschlag Altersversorgung beziehen. Das ist nicht mehr zeitgemäß. Zukünftig gelten die Regeln der Rente mit 67 auch für Abgeordnete. Für bereits erworbene Ansprüche gilt Bestandsschutz.
  • Eine vorzeitige Altersentschädigung kann künftig – wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – nur mit Abschlägen und frühestens mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden (Der Abschlagsbetrag beträgt wie in der gesetzlichen Rentenversicherung 0,3% pro vorzeitig in Anspruch genommenen Monat).
  • Der Höchstsatz der Altersversorgung wird von 67,5 Prozent auf 65 Prozent abgesenkt.


Höhere Kürzungen bei Fehltagen

Die Kürzung der Kostenpauschale, wenn Abgeordnete an einem Plenartag oder bei einer namentlichen Abstimmung fehlen, wird verdoppelt. Bei unentschuldigtem Fehlen an einem Plenartag werden zukünftig 200 Euro statt 100 Euro, beim Fehlen bei einer namentlichen Abstimmung 100 Euro statt 50 Euro abgezogen.