Nur mit der SPD gibt es bezahlbare Mieten und ein soziales Mietrecht. Mit der Mietpreisbremse und dem Bestellerprinzip im Maklerrecht konnten wir bereits ab dem 1. Juni 2015 spürbare Entlastungen für Mieter*innen durchsetzen. Leider greifen diese Instrumente noch nicht so, wie wir Sozialdemokrat*innen es erhofft haben.
Als Abgeordnete aus der Mieter*innenstadt Berlin weiß ich, dass weitere wichtige Maßnahmen und Verbesserungen dringend notwendig sind. Bundesjustizminister Heiko Maas hat dazu bereits im April 2016 ein „2. Mietrechtsnovellierungsgesetz“ vorgelegt. Dieses wird jedoch seitdem von der CDU/CSU - im zuständigen Rechtsausschuss insbesondere von Dr. Jan-Marco Luczak (CDU) aus Tempelhof-Schöneberg – blockiert. Deshalb können die dringend notwendige Verschärfung der Mietpreisbremse und weitere Verbesserungen für Mieter*innen nicht Inkrafttreten. Wer sich wie ich um den Anstieg der Mieten sorgt, ist über diese Blockadehaltung auch genauso sauer wie ich. Aktuelle - auch bezirksspezifische - Aussagen zur durchschnittlichen Bruttokaltmiete je Quadratmeter sowie durchschnittlichen Mietbelastungsquote in Berlin 2010 und 2014 hat gerade das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht. Jede* kann sich hier von der Dringlichkeit von Maßnahmen für bezahlbaren Wohnraum überzeugen.
Die SPD hat auf ihrer Jahresauftaktklausur 2017 der SPD-Bundestagsfraktion klare Positionen für bezahlbaren Wohnraum für Mieter*innen beschlossen:
1. Verschärfung der Mietpreisbremse
Mieter*innen müssen Kenntnis über die Höhe der Vormiete haben, um zu beurteilen, ob die geforderte Miete zulässig sind oder ob diese die durch die Mietpreisbremse vorgegebenen Grenzen von 10 Prozent überschreiten. Nur dann können Mieter*innen gegen überhöhte Mietpreisforderungen vorgehen. Eine doppelte Hürde stellt die Regelung dar, dass Rückzahlungsansprüche für erhöhte Mietzinszahlungen nur für den Zeitraum ab Geltendmachung zulässig sind.
2. Angemessene Ausgestaltung der Modernisierungsumlage
Nach geltender Rechtslage können jährlich 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden. Diese Erhöhung ist zeitlich nicht begrenzt. Auch eine Wirtschaftlichkeitsprüfung findet nicht statt. Das führt dazu, dass Modernisierungsmaßnahmen häufig als Instrument missbraucht werden, um Luxussanierungen vorzunehmen und erhebliche Mieterhöhungen zu erreichen. Die Folge sind Verdrängungen von Mieter*innen aus ihrem angestammten Wohn- und Lebensumfeld.
3. Rechtssichere Gestaltung des Mietspiegels
Mietspiegel sind ein wichtiges Instrument für Mietvertragsparteien für die Ermittlung angemessener Mieten. Mietspiegel stellen auf die ortsübliche Vergleichsmiete ab. Durch die starken Mietsteigerungen der letzten Jahre ist auch die ortsübliche Vergleichsmiete gestiegen. Deshalb hat die Bedeutung von Mietspiegeln in der Praxis stetig zugenommen. Die gute und realitätsnahe Ausgestaltung der Mietspiegel ist daher wichtig für eine angemessene und transparente Mietpreisentwicklung. Derzeit sind gesetzliche Regelungen zum Mietspiegel überwiegend allgemeiner Natur.
4. Härtefallklausel
Die aktuelle Mietpreisentwicklung hat zur Folge, dass Mieter*innen häufig fast die Hälfte ihres Nettoeinkommens für die Miete aufwenden müssen. Das ist insbesondere für Menschen mit niedrigen Einkommen, Familien und Alleinverdiener*innen-Haushalte eine erhebliche und nicht selten existenzielle Belastung.
5. Tatsächliche Wohnfläche
Falsche Angaben im Mietvertrag über die Wohnfläche führen zu falschen, oft zu hohen Mietzinsvereinbarungen. Da die Wohnfläche auch Grundlage für die Berechnung der Betriebskosten ist, kommt es auch zu einer fehlerhaften Betriebskostenforderung.
6. Schonfristregelung
Im Falle einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs der Mieter*in sieht das Wohnraummietrecht besondere Schutzvorschriften zugunsten von Mieter*innen vor. Nach einer sogenannten Schonfristregelung wird eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs dann unwirksam, wenn die Mieter*in innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Räumungsklage die noch fällige Miete nachzahlt. Eine zugleich ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt allerdings bei Nachzahlung innerhalb der Schonfrist wirksam und beendet das Mietverhältnis, obwohl die Schuld beglichen wurde. Kündigt die Vermieter*in also zusätzlich zu einer außerordentlichen Kündigung zugleich bzw. hilfsweise ordentlich, finden die im allgemeinen Interesse zur Vermeidung von Obdachlosigkeit geschaffenen Schutzvorschriften keine Anwendung.
7. Erweiterung des Zeitraums für zulässige Mieterhöhung
Aktuell sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur alle drei Jahre und nur in Höhe von maximal 20 Prozent zulässig. In angespannten Wohnungsmärkten ist eine Erhöhung von maximal 15 Prozent möglich. Damit Mieterhöhungen weiter eingedämmt werden, ist eine Streckung des Zeitraums erforderlich.
8. Schutz von Mietverhältnissen zu sozialen Zwecken
Nach aktueller Rechtslage sind Mietverhältnisse, mit denen soziale Träger Wohnraum anmieten, um ihn zu sozialen, karitativen oder gemeinnützigen Zwecken ohne Gewinnerzielungsabsicht weiterzuvermieten, in der Regel als gewerbliche Mietverhältnisse ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass die Regelungen des sozialen Mietrechts nicht zur Anwendung kommen, obwohl tatsächlich ein Mietverhältnis zu Wohnzwecken und nicht zu gewerblichen Zwecken vorliegt.
9. Wirtschaftsstrafgesetz
Nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz liegt eine unzulässige Mietpreisüberhöhung vor, wenn ausgenutzt wird, dass nur ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen vorhanden und dies für die erhöhte Mietpreisforderung ursächlich war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind hierzu detaillierte Nachweise zu erbringen, die in der Praxis nicht gelingen. Damit bietet § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes keine wirksame Handhabe, gegen Mietpreisüberhöhungen vorzugehen. Er ist praktisch bedeutungslos geworden.
10. Eigenbedarf konkretisieren
Ordentliche Kündigungen sollen nur dann vorgenommen werden können, wenn ein berechtigtes Interesse der Vermieter*in vorliegt. Dieses liegt laut § 573 Absatz 2 des BGB vor bei einer schuldhaften Pflichtverletzung der Mieter*in, bei Eigenbedarf und wenn die Vermieter*in an einer angemessenen Verwertung des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile hätte. Andere Gründe sind auszuschließen. Die Definition des Eigenbedarfs ist durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren unnötig erweitert worden, es gibt zu viele und zu einfache Umgehungsmöglichkeiten.
11. Von der Miete zu den eigenen vier Wänden
Wir wollen auch Verbesserungen für die Mieter*innen, die sich statt der Miete für selbst genutztes Wohneigentum entscheiden. Schwierigkeiten bestehen hier oftmals bei den Erwerbsnebenkosten, die mittlerweile ca. 10 Prozent der Erwerbssumme ausmachen. Sie können nicht als Darlehen aufgenommen werden, sondern müssen aus dem Eigenkapital geleistet werden, das besser genutzt werden könnte für Renovierungsleistungen oder alters- und familiengerechte Umbauten. Sinken die Nebenkosten, kann das vorhandene Eigenkapital zu deutlich höheren Anteilen in die Finanzierung eingebracht werden.