Endlich wird ein Rechtsanspruch auf ein Basiskonto für alle Menschen eingeführt. Damit sollen Menschen, denen bisher ein Konto verweigert wurde, Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen ermöglicht werden. Das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto hilft vielen Menschen: denen ohne festen Wohnsitz ebenso wie Asylsuchenden und Menschen ohne festen Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. In Deutschland haben nach Angaben der Europäischen Kommission fast eine Million Menschen - ohne die neu Zugezogenen - kein eigenes Girokonto.
Deswegen begrüße ich es sehr, dass der Deutsche Bundestag am 15. Januar 2016 in 1. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ beraten hat. Hiermit soll die entsprechende EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden.
Das ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte auf dem Finanzmarkt. Die Transparenz und Vergleichbarkeit von Kosten und Entgelten von Girokonten wird deutlich erhöht. Der Kontowechsel von einem Anbieter zum anderen wird erleichtert.
Zahlungsdienstleister sollen laut der Vorlage verpflichtet werden, VerbraucherInnen über die Entgelte und Kosten für kontobezogene Dienstleistungen zu informieren. Die Vergleichbarkeit von Konditionen für Zahlungskonten soll für VerbraucherInnen zusätzlich durch Vergleichswebsites erhöht werden. So wird es künftig besser möglich sein, das für sie am besten geeignete Zahlungskonto am Markt zu finden.
Im Detail: Alle Kreditinstitute, die Dienstleistungen im Zahlungsverkehr gegenüber dem Publikum anbieten, werden laut Gesetzentwurf verpflichtet sein, Basiskonten anzubieten und zu führen (das nennt sich Kontrahierungszwang).
Mit dem Basiskonto sollen die grundlegenden Zahlungsdienste erledigt werden können. Dazu gehören das Ein- oder Auszahlungsgeschäft, Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Die Kreditinstitute dürfen für diese Dienste nur angemessene Entgelte verlangen.
Kreditinstitute dürfen den Antrag auf ein Basiskonto nur ablehnen, wenn eng und im Gesetz abschließend definierte Ablehnungsgründe vorliegen. Das ist der Fall,
- wenn die Berechtigten bereits InhaberIn eines Basiskontos im Inland ist und die damit verbundenen Dienste tatsächlich nutzen können.
- wenn bestimmte Fälle strafbaren Verhaltens der Berechtigten oder anderer Verstöße gegen gesetzliche Verbote vorliegen.
- wenn das verpflichtete Kreditinstitut einen früher von den Berechtigten geführten Basiskontovertrag wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat.
Wenn Menschen die Eröffnung des Basiskontos verweigert wird, können sie dagegen vor den Zivilgerichten oder einer Verbraucherschlichtungsstelle vorgehen. Alternativ wird ein neu geschaffenes Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin zur Verfügung stehen, mit dem die Betroffenen einfach, effektiv und kostengünstig ihren Anspruch durchsetzen können.