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Bessere Lebensmittelkennzeichnung für Allergiker

Neue Pflicht zur Kennzeichnung von "Weichtieren" und "Lupinen" auf Lebensmitteln

Seit dem 23.12.2008 müssen auf allen vorverpackten Lebensmitteln zwei Hauptallergene zusätzlich gekennzeichnet werden: Enthält ein Lebensmittel in unverarbeiteter oder in verarbeiteter Form "Weichtiere" oder "Lupine", muss dies auf der Verpackung gekennzeichnet sein: im Produktnamen, in der Zutatenliste oder durch einen gesonderten Hinweis.

Künftig müssen auch geringste Gehalte angegeben werden, da es grundsätzlich keine Schwellenwerte gibt.

Lupinenmehl und Weichtiere wie Schnecken, Austern, Muscheln und hieraus hergestellte Weichtierzeugnisse sind so genannte "potente" Allergene. Für bestimmte Allergiker reichen bereits geringe Mengen aus, um allergische Symptome oder lebensmittelallergische Reaktionen auszulösen, die lebensbedrohlich sein können.

Der Verzehr von Weichtieren, speziell Tintenfisch und Muscheln, ist in Deutschland nicht selten, und auch Lupine findet sich als Mehl, Eiweißkonzentrat, Kleie oder Ballaststoffkonzentrat in einer Reihe von Lebensmitteln, z.B. in glutenfreien Backprodukten.

Nach der rechtlich vorgeschriebenen Allergenkennzeichnung für vorverpackte Lebensmittel sind Lebensmittelzutaten und Stoffe, die am häufigsten Allergien und bestimmte Unverträglichkeiten auslösen, auf dem Etikett anzugeben. Bisher umfasste die Liste zwölf Hauptallergene. Sie gilt in allen europäischen Mitgliedstaaten.

Nähere Informationen zu diesem und anderen Themen rund um Allergien finden Sie im Internetportal Aktionsplan Allergien. Die Internetseite ist Teil des Nationalen Aktionsplans gegen Allergien des Bundesverbraucherschutzministeriums, in dessen Rahmen inzwischen viele Einzelprojekte auf den Weg gebracht wurden, um den Alltag von Allergikern in Deutschland zu erleichtern.