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Zur Reform des Betreuungsrechts – ein Fachaustausch aus verschiedenen Perspektiven

Nach einem intensiven partizipativem Dialogprozess hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 2020 den „Gesetzentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ vorgelegt, welcher nun im Deutschen Bundestag debattiert wird.
Als zuständige Berichterstatterin im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz ist mir sehr an einem Austausch mit der Praxis gelegen. 

Aus diesem Grunde fand am 4. Februar 2021 ein digitales Informationsgespräch statt, in dem die Praxis aus verschiedenen Perspektiven noch einmal Wünsche für die neue Gesetzeslage an mich herangetragen hat. Dieser Austausch fand als Livestream statt und steht auf meinem YouTube-Kanal Interessierten auch nachträglich zur Verfügung.  

Vorstellung des Gesetzentwurfes und erkannte Änderungsbedarfe

Nach der Begrüßung durch Rieke Sturzenegger, Fachreferentin für den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, habe ich in meinen Ausführungen Zielsetzung und Inhalte des Gesetzentwurfes aber auch sich in der Diskussion befindende Änderungsbedarfe vorgestellt. 

Strukturelle Herausforderungen durch die Reform aus Sicht der Betreuungsvereine 

Wencke Pohle, Betreuungsverein Marzahn-Hellersdorf, und Marie Schäffler, Humanistischer Betreuungsverein Reinickendorf machten deutlich, dass es auch in Berlin noch einer Stärkung der Betreuungsvereine braucht. Bezirksübergreifend werden die Interessen durch die Interessengemeinschaft der Berliner Betreuungsvereine vertreten.

Frau Pohle begrüßt die Stärkung der Rechte der betreuten Menschen im Gesetzentwurf ausdrücklich und hofft, dass das Gesetz zügig in Kraft tritt. Geplant ist der 1. Januar 2023. 

Betreuungsvereine haben zwei Aufgabenbereiche: die rechtliche Betreuung und der Querschnittsbereich Ehrenamt. Häufig würden die Probleme der Betreuungsvereine zu wenig in den Blick genommen, u.a. gibt es eine ausreichende Finanzierung im Betreuung- und Querschnittsbereich gerade auch angesichts wachsender Aufgabenbereiche, die Fluktuation von Mitarbeiter*innen oder der Fachkräftemangel. Aufgezeigt werden auch arbeitsrechtliche Herausforderungen, u.a. wenn Mitarbeiter*innen persönliche Betreuungen in eine Selbständigkeit mitnehmen, wenn es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt oder gar zum Tod von Mitarbeiter*innen. Für nicht sinnvoll erachtet wird die Einlagerung von Unterlagen abgeschlossener ehrenamtlicher Betreuungen bei den Vereinen. Probleme werden auch bei der Verhinderungsbetreuung gesehen.

Sowohl für Fremd-Ehrenamtliche als auch für Angehörigen-Ehrenamtliche Betreuer*innen sei ein verbindliches Angebundensein an Betreuungsverein wichtig. Eine bloße Meldepflicht – wie es sie in Berlin auch schon gäbe – sei nicht ausreichend. Die Betreuungsgerichte sollte mindestens die Möglichkeit haben, auf den Abschluss einer Vereinbarung auch bei Angehörigen hinzuwirken. Die Finanzierung wird als nicht ausreichend erachtet.

Gesetzliche Betreuung in besonderen Wohnformen 

Herr Norbert Rodermond, Mitglied der Regionalleitung im Tiele-Winckler Haus GmbH erläutert, dass hier alle Menschen, die in besonderen Wohnformen wohnen, eine rechtliche Betreuung haben und dass es eine gute Zusammenarbeit mit den rechtlichen Betreuer*innen gäbe. Zumeist handelt es sich hierbei um Angehörige, in der Regel Eltern. Sein Wunsch sei es, dass es mehr niedrigschwellige Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für Angehörige. Mit dem BTHG sei der bürokratische Aufwand stark gestiegen, was zu Überforderungen führe. Eltern seien immer in einer Doppelrolle und bräuchten häufig auch Unterstützung bei der Akzeptanz von mehr Selbstbestimmung auf Seiten der betreuten Personen. Die Notwendigkeit einer Beschwerdestelle wird unterstützt. Auch er verweist darauf, dass gerade bei Personen, die eine Unterstützte Kommunikation brauchen, die Kontext- und Schnittstellenarbeit einen gewichtigeren Platz im Betreuungsrecht finden müsse. Gleiches gilt für die Kooperation zwischen Betroffenen und Einrichtungen.

Frau Pohle betont im Anschluss noch mal, dass die Betreuungsvereine genau diese Aufgabe für ehrenamtliche Angehörigen-Ehrenamtlichen übernehmen, übernehmen wollen und sollen.

Unterstützte Kommunikation im Kontext der rechtlichen Betreuung – Notwendigkeiten und Entwicklung zur Stärkung der Selbstbestimmung 

Im Rahmen eines filmischen Beitrags veranschaulichen Frau Nele Dierks, Nutzerin der Unterstützten Kommunikation und mit Unterstützung von Assistenz im wohngenossenschaftlichen Inklusionsprojekt VAUBANaise eG lebend, und Herr Lars Tiedemann, Dipl. Heilpädagoge, welche Chancen die Unterstützte Kommunikation bietet, um auch als Frau, die sich aufgrund einer schweren körperlichen Behinderung nicht mit dem Mund sprechen kann, selbstbestimmt durchs Leben zu gehen. Erläutert wurden zahlreiche technische Hilfsmittel und vor allem die benötigte hohe Fachlichkeit der Assistenz leistenden Menschen. Neben der Fachlichkeit ist vor allem auch ein hoher Zeitbedarf anzusetzen, damit die Entscheidungen von Frau Dierks auch zur Geltung kommen. Frau Dierks hat keine rechtliche Betreuer*in sondern hat ihre Wünsche über Vollmachte bzw. über vertraute Menschen geregelt.

Damit die der Reform des Betreuungsrechtes zugrundeliegenden Vorhaben Selbstbestimmung, Autonomie und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen Wirklichkeit werden, braucht es das Aufzeigen von Wahlmöglichkeit und auch die Befähigung, Entscheidungen zu treffen. Der von Frau Dierks noch mal deutlich gemachten Einschätzung „Es braucht qualifizierte und geschulte Assistenz für die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrecht“ stimme ich vollumfänglich zu. 

Erweiterte Unterstützung im Kontext der rechtlichen Betreuung 

Als Experte hatte Jörg Tänzer, in vielfältigen Funktionen im Betreuungswesen unterwegs, im Rahmen des dem Gesetzentwurf vorausgegangenen Dialogprozesses an einzelnen Facharbeitsgruppen teilgenommen. Er erläuterte, dass es immer auch um finanzielle Interessensauseinandersetzungen zwischen den föderalen Ebenen sowie den Aufgaben und Haushalten verschiedener Ressorts, u.a. von Justiz und Soziales gegangen wäre. Er fordert ein bundesweites Modellprojekt zur Erweiterten Unterstützung, in dem die Betreuungsrichter eine zentrale Rolle spielen. Der Bund sei gehalten, Qualitätskriterien zu definieren, um auf deren Basis entscheiden zu können, ob eine erweiterte Unterstützung oder eine rechtliche Betreuung dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person am nächsten kommt. Jedoch können Länder womöglich sogar Geld sparen, in dem erweiterte Unterstützung eingesetzt wird durch. Entsprechende Regelungen seien u.a. im § 279a FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu treffen.

Betreuungsrecht weiterhin als Daueraufgabe

Dieses Gespräch hat deutlich gemacht, dass auch nach der Verabschiedung einer guten Reform des Betreuungsrechts zahlreiche Herausforderungen in der Praxis bestehen. Die dafür zuständigen Stellen sind dann überwiegend auf der Länder- und kommunalen bzw. bezirklichen Ebene zu verorten. Im Rahmen meiner Möglichkeiten werde ich mich auch hier stark machen.

(Portrait Mechthild Rawert, MdB: DBT / Stella von Saldern)

Nach einem intensiven partizipativem Dialogprozess hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 2020 den „Gesetzentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ 
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/244/1924445.pdf
vorgelegt, welcher nun im Deutschen Bundestag debattiert wird.
Als zuständige Berichterstatterin im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz ist mir sehr an einem Austausch mit der Praxis gelegen. 
Aus diesem Grunde fand am 4. Februar ein digitales Informationsgespräch 
Hier der entsprechende Link zur heutigen Veranstaltung auf YouTube
statt, in dem die Praxis aus verschiedenen Perspektiven noch einmal Wünsche für die neue Gesetzeslage an mich herangetragen hat. Dieser Austausch fand als Livestream statt und steht auf YouTube Interessierten auch nachträglich zur Verfügung  
Vorstellung des Gesetzentwurfes und erkannte Änderungsbedarfe
Nach der Begrüßung durch Rieke Sturzenegger, Fachreferentin für den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, habe ich in meinen Ausführungen
Lieber Reik,
hier die Rede verlinken, die separat zugeschickt wird, muss zuvor noch auf einen neuen Briefkopfbogen 
Zielsetzung und Inhalte des Gesetzentwurfes aber auch sich in der Diskussion befindliche Änderungsbedarfe vorgestellt. 
Strukturelle Herausforderungen durch die Reform aus Sicht der Betreuungsvereine 
Wencke Pohle, Betreuungsverein Marzahn-Hellersdorf, und Marie Schäffler, Humanistischer Betreuungsverein Reinickendorf machten deutlich, dass es auch in Berlin noch einer Stärkung der Betreuungsvereine braucht. Bezirksübergreifend werden die Interessen durch die Interessengemeinschaft der Berliner Betreuungsvereine 
https://www.berliner-betreuungsvereine.de/
vertreten.
Frau Pohle begrüßt die Stärkung der Rechte der betreuten Menschen im Gesetzentwurf ausdrücklich und hofft, dass das Gesetz zügig in Kraft tritt. Geplant ist der 1. Januar 2023. 
Betreuungsvereine haben zwei Aufgabenbereiche: die rechtliche Betreuung und der Querschnittsbereich Ehrenamt. Häufig würden die Probleme der Betreuungsvereine zu wenig in den Blick genommen, u.a. gibt es eine ausreichende Finanzierung im Betreuung- und Querschnittsbereich gerade auch angesichts wachsender Aufgabenbereiche, die Fluktuation von Mitarbeiter*innen oder der Fachkräftemangel. Aufgezeigt werden auch arbeitsrechtliche Herausforderungen, u.a. wenn Mitarbeiter*innen persönliche Betreuungen in eine Selbständigkeit mitnehmen, wenn es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt oder gar zum Tod von Mitarbeiter*innen. Für nicht sinnvoll erachtet wird die Einlagerung von Unterlagen abgeschlossener ehrenamtlicher Betreuungen bei den Vereinen. Probleme werden auch bei der Verhinderungsbetreuung gesehen.
Sowohl für Fremd-Ehrenamtliche als auch für Angehörigen-Ehrenamtliche Betreuer*innen sei ein verbindliches Angebundensein an Betreuungsverein wichtig. Eine bloße Meldepflicht – wie es sie in Berlin auch schon gäbe – sei nicht ausreichend. Die Betreuungsgerichte sollte mindestens die Möglichkeit haben, auf den Abschluss einer Vereinbarung auch bei Angehörigen hinzuwirken. 
Die Finanzierung wird als nicht ausreichend erachtet.
Gesetzliche Betreuung in besonderen Wohnformen 
Herr Norbert Rodermond, Mitglied der Regionalleitung im Tiele-Winckler Haus GmbH erläutert, dass hier alle Menschen, die in besonderen Wohnformen wohnen, eine rechtliche Betreuung haben und dass es eine gute Zusammenarbeit mit den rechtlichen Betreuer*innen gäbe. Zumeist handelt es sich hierbei um Angehörige, in der Regel Eltern. Sein Wunsch sei es, dass es mehr niedrigschwellige Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für Angehörige. Mit dem BTHG sei der bürokratische Aufwand stark gestiegen, was zu Überforderungen führe. Eltern seien immer in einer Doppelrolle und bräuchten häufig auch Unterstützung bei der Akzeptanz von mehr Selbstbestimmung auf Seiten der betreuten Personen. Die Notwendigkeit einer Beschwerdestelle wird unterstützt. Auch er verweist darauf, dass gerade bei Personen, die eine Unterstützte Kommunikation brauchen, die Kontext- und Schnittstellenarbeit einen gewichtigeren Platz im Betreuungsrecht finden müsse. Gleiches gilt für die Kooperation zwischen Betroffenen und Einrichtungen.
Frau Pohle betont im Anschluss noch mal, dass die Betreuungsvereine genau diese Aufgabe für ehrenamtliche Angehörigen-Ehrenamtlichen übernehmen, übernehmen wollen und sollen.
Unterstützte Kommunikation im Kontext der rechtlichen Betreuung – Notwendigkeiten und Entwicklung zur Stärkung der Selbstbestimmung 
Im Rahmen eines filmischen Beitrags veranschaulichen Frau Nele Dierks, Nutzerin der Unterstützten Kommunikation und mit Unterstützung von Assistenz im wohngenossenschaftlichen Inklusionsprojekt VAUBANaise eG 
https://www.vaubanaise.de/
lebend, und Herr Lars Tiedemann, Dipl. Heilpädagoge, welche Chancen die Unterstützte Kommunikation bietet, um auch als Frau, die sich aufgrund einer schweren körperlichen Behinderung nicht mit dem Mund sprechen kann, selbstbestimmt durchs Leben zu gehen. Erläutert wurden zahlreiche technische Hilfsmittel und vor allem die benötigte hohe Fachlichkeit der Assistenz leistenden Menschen. Neben der Fachlichkeit ist vor allem auch ein hoher Zeitbedarf anzusetzen, damit die Entscheidungen von Frau Dierks auch zur Geltung kommen. Frau Dierks hat keine rechtliche Betreuer*in sondern hat ihre Wünsche über Vollmachte bzw. über vertraute Menschen geregelt.
Damit die der Reform des Betreuungsrechtes zugrundeliegenden Vorhaben Selbstbestimmung, Autonomie und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen Wirklichkeit werden, braucht es das Aufzeigen von Wahlmöglichkeit und auch die Befähigung, Entscheidungen zu treffen. Der von Frau Dierks noch mal deutlich gemachten Einschätzung „Es braucht qualifizierte und geschulte Assistenz für die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrecht“ stimme ich vollumfänglich zu. 
Erweiterte Unterstützung im Kontext der rechtlichen Betreuung 
Als Experte hatte Jörg Tänzer, in vielfältigen Funktionen im Betreuungswesen unterwegs, im Rahmen des dem Gesetzentwurf vorausgegangenen Dialogprozesses an einzelnen Facharbeitsgruppen teilgenommen. Er erläuterte, dass es immer auch um finanzielle Interessensauseinandersetzungen zwischen den föderalen Ebenen sowie den Aufgaben und Haushalten verschiedener Ressorts, u.a. von Justiz und Soziales gegangen wäre. Er fordert ein bundesweites Modellprojekt zur Erweiterten Unterstützung, in dem die Betreuungsrichter eine zentrale Rolle spielen. Der Bund sei gehalten, Qualitätskriterien zu definieren, um auf deren Basis entscheiden zu können, ob eine erweiterte Unterstützung oder eine rechtliche Betreuung dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person am nächsten kommt. Jedoch können Länder womöglich sogar Geld sparen, in dem erweiterte Unterstützung eingesetzt wird durch. Entsprechende Regelungen seien u.a. im § 279a FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu treffen.


Seinem Verständnis nach gehe es bei der Erweiterten Unterstützung um die Institutionalisierung einer Alternative zur Betreuer*innenbestellung. 
- Iges (?) kam auf die Zahl von 15% potentiell einzusparender Betreuungen, wenn mehr Geld und Personal in Beratung und unterstützten Organisation zur Verfügung bereitgestellt wird. Wenn Sozialminister mehr Geld ausgeben, können Justizminister mehr Geld sparen. 
o Justizminister wollten 25% einsparen. Höhere Betreuungsvermeidungsquote. 
- Länder und kommunale Betreuungsbehörden können erweiterte Unterstützung einführen, müssen dies aber nicht. 
- 1. Vorschlag von Tänzer: Betreuungsrichter wählen die Fälle aus, wer für erweiterte Unterstützung geeignet sein. Fälle auswählen, die keine rechtliche Unterstützung bedürfen. Tänzer hatte vorgeschlagen, dies in einem bundesweiten Modellversuch einzuführen. Frage wie viel Zeit diejenigen der unterstützen Kommunikation benötigten? 
- Es wollte niemand über Definition von Kriterien reden, nachdem Richter auswählen können, für wen erweiterte Unterstützung in Betracht kommt. Problem: Bund kann kommunalen Einrichtungen nicht dazu verpflichten. Bund kann nur Länder verpflichten, die dies aber nicht wollen. 
o Problem, welches verbindlicher Regelung in Bundesgesetz entgegen stand. 
- Was könnte betreuungsvermeidend wirken? Nur sozialpsychiatrische Dienste. 
o Es gibt nicht wirklich Institutionen für Beratung und Unterstützung, die effektiv betreuungsvermeidend wirken können. 
o Dies passte den Justizministern der Länder nicht. 
- Tänzer: bundesweite Verbindlichkeit in FamFG „Ersuchen“, sodass Betreuungsgericht kommunale Behörde ersucht und dann ein Betreuungsverein beauftragt wird. 
- Professionalisierung 
o Anstelle der bisherigen Regelung soll für mittlere und höhere Vergütung ein Studium oder Ausbildung und vorgeschrieben werden. 
o Künftig können auch Menschen ohne abgeschlossene Ausbildung Berufsbetreuer werden, indem sie Lehrgang absolvieren. 
o Tänzer: es dürfen Menschen nur Berufsbetreuer werden, wenn ihr Berufsabschluss geprüft wird. 
o So ist sachkundenachweise gekommen, der keine Prüfung beinhaltet. 
o So wird es eher zur Verschlechterung und Deprofessionalisierung kommen. 
- UN-BRK soll wie vorgesehen umgesetzt werden. 
- Es sollen möglichst viele Menschen optimale Unterstützung bekommen, bspw. durch erweiterte Unterstützung, sodass keine unnötigen Betreuer bestellt werden. 
- Erweiterte Unterstützung scheitert an Ländern, die Geld sparen wollen. 
-  

VI. Diskussion und Schlussworte
Claudia Spieckermann 
- Hat selbst Betreuung für ihren eigenen Sohn inne. 
- Ehrenamtliche Betreuung wurde von ihr versucht für Sohn durch das Betreuungsgericht einzufordern.  Dieser Punkt soll im GE klarer gefasst werden. 
- Angehörigen sollten viel stärker auf Möglichkeiten hingewiesen werden. 
- Hat selbst leider keine Anbindung an Betreuungsverein wahrgenommen. Fühlte sich auch nicht wirklich angesprochen als Angehörige.  

Antwort Pohle:  
- Gesetzlich normiert ist Meldung der Ehrenamtlichen an Verein erst ab 2023. 
- Dennoch auch so schon in Berlin: Betreuer werden gefragt, ob sie an Betreuungsverein angebunden werden wollen. Das passiert also auch so schon in Berliner Praxis. In Zukunft dann wahrscheinlich noch auf breiterer Fläche. 

Antwort Schäffler 
- Wird in Bezirken relativ unterschiedlich gehandhabt 
- Es wird klar: viele guten Ideen sind da. Wir fühlen uns von Gesetz abgeholt. 
- Jedoch bleibt Frage: Wer macht das? Wer finanziert?
- Ausbildung von Berufsbetreuern extrem wichtig und auch gut ausgebildetes Personal in Vereinen. 
- Ansprache der ehrenamtlichen Betreuer: Kommunikation fehlt noch, dass Betreuungsverein Ansprechpartner ist. Wie kann Kompetenzzentrum Betreuungsverein noch besser genutzt werden?

Mechthild 
- Was ist für mich Mehrwert dieser Veranstaltung?
- Arbeit der rechtlichen Betreuung ist eine Art „stilles“ Ehrenamt, was weniger wahrgenommen wird als andere Ehrenämter. Das lässt sich nicht durch ein Bundesgesetz regeln, sondern dies ist Aufgabe von vor Ort. Wie kann an Ehrenamtbüros angedockt werden, um als Feld der ehrenamtlichen Betreuung sichtbar zu werden?
- Es wurde Maßnahmenkatalog zur Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements vorgelegt. Frage ob ehrenamtliche Betreuung hier Erwähnung findet. Sichtbarkeit hat nichts mit Bundesgesetz zu tun. 
- Schwierig, den Bereich der erweiterten Unterstützung zu institutionalisieren. 
- Länder sitzen in jedem Gespräch mit am Tisch durch Ablehnung der Maßnahmen, auch wenn sie nicht physisch anwesend sind. 
- „Gutes besser machen“
- Arbeit wird mit dieser einen Reform auch nicht aufhören. 
- Doppelrolle des Elternteils Fürsorge loszulassen, um Selbstbestimmung und Autonomie zu gewährleisten. Dies ist nicht einfach. 
- Insgesamt gibt es zwischen Union und SPD einen gut gemeinten Austausch. Nicht in allen Punkten, aber in vielen. Ländern sitzen jedoch immer mit am Tisch. 
- Für Ehegattennotvertretungsrecht und Sterilisation muss Kompromiss gefasst werden. Istanbul-Konvention will Verbot. Jedoch wird hier Diskrepanz sichtbar: nur zweistellige Zahl landet vor dem Betreuungsgericht, aber viel höhere Zahl ist sterilisiert. Dies hat mit Vorurteilen und Ängsten in Bevölkerung zu tun. Wir wissen vieles, an Einstellungs- und Vorurteilsfrage zu arbeiten ist wichtig. Ich will eine Studie zur tatsächlichen Sterilisation. Nur Ja oder Nein ist manchmal schwierig zu sagen, da vieles im Graubereich ist. 
- Wir wollen vieles im Interesse der Betroffenen erreichen. 
- Fast alle Parteien schreiben gerade ihr Wahlprogramm. Aufforderung: Machen Sie Druck. Wir müssen und wollen Barrieren abbauen und das beginnt bei jeder einzelnen Person.
AnhangGröße
210204_Rede_Gesetzentwurf_Ref_Vormundschafts-_und_Betreuungsrecht - Mechthild Rawert, MdB.pdf152.62 KB