Bundestag debattiert über Patientenverfügungen

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Mehr Rechtssicherheit für Betroffene, Ärzte und Betreuer

Millionen Bundesbürger haben sie unterschrieben: eine Patientenverfügung. Sie legen darin vorab fest, wie sie bei einer schweren Krankheit medizinisch behandelt werden wollen, wenn sie sich selbst nicht mehr äußern können. Bislang jedoch müssen sich Ärzte nicht in jedem Fall an eine solche Willenserklärung halten. Der Bundestag plant nun, das zu ändern und die Patientenverfügung mit mehr Rechtssicherheit auszustatten. Am Mittwoch, dem 21. Januar, beraten die Abgeordneten dazu zwei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe.

Es ist die Angst vor einem entwürdigenden Sterben, die immer mehr Menschen veranlasst, eine Patientenverfügung zu verfassen. Oft formulieren sie dabei den Wunsch, dass unter bestimmten Umständen lebenserhaltende Maßnahmen wie Wiederbelebung oder künstliche Ernährung abgebrochen werden sollen – etwa wenn sie im Koma liegen oder an schwerer Demenz erkrankt sind.

Ärzte agieren in rechtlicher Grauzone

Umstritten ist aber, unter welchen Umständen Ärzte und Betreuer an diesen vorab formulierten Patientenwillen gebunden sind. Problematisch könnte beispielsweise sein, ob die aktuell eingetretene Situation mit der übereinstimmt, die der Betroffene bei seiner (eventuell sogar vor Jahren oder gar Jahrzehnten) geschriebenen Erklärung vor Augen hatte.

Bis heute gilt die Richtschnur: Der Patientenwille ist zu beachten, aber nicht in jedem Fall verbindlich. Der Bundesgerichtshof hat hier in der Vergangenheit zwar Maßstäbe entwickelt, wann die Patientenverfügung gilt, doch die Rechtsprechung selbst war nicht immer deutlich. So agieren Ärzte streng genommen bis heute in einer rechtlichen Grauzone.

Parlament berät drei alternative Gesetzentwürfe

Doch künftig soll es mehr Rechtssicherheit für Patienten, Ärzte und Betreuer geben: Dem Bundestag liegen derzeit drei verschiedene, fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe vor. Am Mittwoch, dem 21. Januar 2009, debattiert das Parlament in erster Lesung einen Entwurf, der von einer Gruppe von Abgeordneten um Wolfgang Bosbach (CDU) und Karin Göring- Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen) eingereicht wurde.

Ebenfalls zur Debatte steht ein zweiter Antrag, der vom CSU- Abgeordneten Wolfgang Zöller vorgelegt wurde. Ein dritter Gesetzentwurf, der von Joachim Stünker (SPD) eingereicht wurde, ist bereits am 26. Juni 2008 in erster Lesung beraten worden.

Stünker- Entwurf: Vorrang des schriftlich verfügten Patientenwillens

Wichtigste Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Patientenverfügung ist nach dem von Stünker und anderen Parlamentariern vorgelegten Gesetzentwurf (16/8442) ihre schriftliche Form. Liegt sie vor, ist der Patientenwille verbindlich – und zwar völlig unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Fehlt die Verfügung, muss wie bislang der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Willigt der Betreuer in lebenserhaltende Maßnahmen nicht ein und können Arzt und Betreuer in dieser Entscheidung nicht einig werden, entscheidet ein Vormundschaftsgericht.

Bosbach- Entwurf: Vorrang des Lebensschutzes

Der von Bosbach und anderen eingereichte Entwurf (16/11360) differenziert je nach Erkrankung und Krankheitsphase, ob die Patientenverfügung voll verbindlich sein soll. Auch wenn die Willenserklärung schriftlich verfasst ist, kann eine lebenserhaltenden Maßnahme nur dann abgebrochen werden, wenn eine "unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit" diagnostiziert wurde – oder der Patient auf Dauer bewusstlos ist.

Bei nicht tödlichen Erkrankungen soll zudem Folgendes gelten: Ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist nur möglich, wenn sich der Patient medizinisch beraten ließ, die Patientenverfügung notariell beglaubigt und nicht älter als fünf Jahre ist. Außerdem ist in jedem Fall zu einem Behandlungsabbruch die Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts notwendig.

Zöller- Entwurf: Vorrang des mutmaßlichen Willens

Die Initiative rund um den CSU- Abgeordneten Zöller hingegen will Betreuer und Ärzte verpflichten, Patientenverfügungen voll anzuerkennen. Beschränkungen auf Erkrankung oder Behandlungssituation macht dieser Gesetzentwurf (16/11493) nicht. Patientenverfügungen sollen sogar in mündlicher Form anerkannt werden.

In der jeweils konkreten Situation muss jedoch zudem der aktuelle mutmaßliche Wille durch Ärzte, Betreuer oder Angehörige ermittelt werden. Ein Vormundschaftsgericht wird nur dann eingeschaltet, wenn zwischen Arzt und Betreuer Uneinigkeit über den mutmaßlichen Patientenwillen herrscht.